Rechtsprechung: Kinder und Hunde
Als Hundehalter muss man sich öfters fragen, warum wir Menschen immer wieder Fehler machen, die wir doch klar als Fehler erkennen. Ein beliebtes Streitthema sind Kinder und Hunde schon immer gewesen. Für viele Hundehalter ist das Vertrauen in “ihren” Hund unendlich. Leider missversteht man hier allzu oft die Beziehung zu Kindern. Und vernachlässigt doch schnell die Fähigkeit von Kindern, eine Situation richtig einzuschätzen.
Was passiert eigentlich, wenn ihr Kind seine Freunde nach Hause bringt? Wo ist ihr Hund? Einfach so, überall wo auch das Kind ist? Wir fordern es schon immer, bitte passen Sie genauer auf. Auch wenn ihr Kind gut erzogen ist. Sie können nicht die gleiche Erziehung bei den Freunden erwarten. Der Umgang mit Hunden ist vielen Kindern schon richtiggehend fremd. Hier muss man wirklich immer aufpassen. Wie nun auch ein Gerichtsurteil deutlich fordert.
Nicht nur Hundehalter müssen ihr Grundstück “kindersicher” einzäunen und den Einlass kontrollieren. Schon ein kleiner Teich ist ebenso eine Gefahrenquelle und muss gesichert werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hundehalter die Freunde des Sohnes unbeaufsichtigt mit dem Hund der Familie spielen ließ, wonach eines der spielenden Mädchen gebissen wurde, und hat u.a. entschieden und ausgeführt:
“Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € zuerkannt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Es hat einen Anspruch aus §§ 833, 253 BGB bejaht, da sich im vorliegenden Fall eine typische Tiergefahr realisiert habe, ungeachtet der Frage, ob die Klägerin den Hund des Beklagten zuvor am Schwanz gezogen habe oder nicht. Das Landgericht hat es auch dahinstehen lassen, ob es sich bei dem Hund um ein Nutztier im Sinne des § 833 S. 2 BGB handelt, da der Beklagte nicht ausreichend dafür Sorge getragen habe, dass der Hund keine anderen Personen als unbefugt Eindringende verletzen konnte. Er habe das Gelände nicht ausreichend gesichert, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sein Sohn gelegentlich in Gegenwart des Hundes mit anderen Kindern auf dem Betriebsgelände spielte. Deshalb sei es erforderlich gewesen, entweder eine entsprechende Sicherung des Tores vorzunehmen oder aber dem Hund einen Maulkorb anzulegen. Der Anspruch der Klägerin sei weder durch ein eigenes Mitverschulden noch durch ein solches ihrer Mutter gemindert. Eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung der Mutter entlaste den Beklagten als unmittelbaren Schädiger nicht; insbesondere auch im Hinblick auf § 1664 BGB sei die Lehre von der gestörten Gesamtschuld nicht anwendbar. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes auszugehen sei, habe dem Feststellungsantrag ebenfalls entsprochen werden müssen.
Quelle: http://www.raschlosser.com

